Für viele Arbeitnehmer beginnt der Alptraum dann, wenn er an einen weit entfernten neuen Arbeitsort in einer anderen Stadt oder gar in ein anderes Land verwiesen wird. Auch die Zuweisung von neuen Aufgaben, die von der bisherigen Tätigkeit im Unternehmen erheblich abweichen oder eine Zuweisung in eine andere Abteilung am Betriebsstandort kann eine Versetzung sein.
Weisungsrecht grenzenlos?
Mit der Versetzung übt Ihr Arbeitgeber sein Weisungsrecht (Direktionsrecht) aus. Dies ist jedoch nicht grenzenlos.
Einschränkung durch Arbeitsvertrag
So kann sich schon aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, dass eine Versetzung nicht möglich ist. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise, dass Sie am Standort Berlin tätig sind, dann kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht unbedingt nach Frankfurt am Main beordern. Grundsätzlich gilt, je konkreter der Tätigkeitsort im Vertrag festgehalten ist, desto weniger Versetzungsmöglichkeiten bestehen für Ihren Arbeitgeber. Dies gilt auch für Ihre Arbeitsaufgaben. Je konkreter Ihr Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto höher ist die Grenze für Ihren Arbeitgeber, Ihnen andere Aufgaben zu übertragen.
In den meisten Fällen wird Ihr Arbeitsvertrag keine Klausel enthalten, die eine Versetzung erheblich erschwert oder unmöglich macht.
Einschränkung durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen
Auch aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen können sich Grenzen des Weisungsrechts für Ihren Chef ergeben.
Tipp
Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel enthält, schauen Sie in den für Sie geltenden Tarifvertrag oder in die Betriebsvereinbarung.
Einschränkung durch Ermessen
Verschlechtern sich Ihre Arbeitsbedingungen (beispielsweise weniger Verantwortung oder schlechtere Bezahlung) durch die Versetzung, hat Ihr Arbeitgeber sein Weisungsrecht überschritten. Diese Versetzung ist nicht zulässig.
Auch wo eine Versetzung Ihnen nicht zugemutet werden kann, findet das Weisungsrecht Ihres Vorgesetzten seine Grenzen. Dies ist dann der Fall, wenn nach Abwägung Ihre schützenswerten Interessen über denen des Arbeitsgebers stehen. Beispielsweise sollen Sie als überzeugte und aktive Tierschützerin in die Pelzabteilung versetzt werden.
Gesetzliche Verbote
Das Weisungsrecht findet selbstverständlich in gesetzlichen Verboten Grenzen.
Ihr Chef kann Sie nicht rechtmäßig anweisen, eine Straftat zu begehen. Nur als Beispiel sei hier der Inhaber eines Autohauses genannt. Er darf seinen angestellten Verkäufer nicht anweisen, Kunden gegenüber Unfälle eines Kraftfahrzeugs arglistig zu verschweigen. Dies könnte den Straftatbestand des Betruges erfüllen.
Grenzen finden sich auch durch das Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Werden Schutzbestimmungen hier überschritten, ist die Weisung rechtswidrig.
Gut zu wissen
Bei Versetzungen ist die Beteiligung des Betriebsrats notwendig.
Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser auch Ansprechpartner, wenn Sie meinen, dass Ihr Vorgesetzter sein Weisungsrecht überschreitet.
Ist die Weisung Ihres Arbeitgebers nicht zulässig, sind Sie sogar berechtigt, diese Weisung zu ignorieren. Diese Arbeitsverweigerung stellt keine Verletzung Ihrer Arbeitspflicht dar, die unzulässige Weisung ist nicht verbindlich. ABER ACHTUNG: Sie tragen hier das Risiko, dass die Weisung Ihres Vorgesetzten tatsächlich unzulässig ist. Handeln Sie daher nicht übereilt. Lassen Sie sich rechtlich beraten.