Wie Sie Verträge im Internet schließen
Nach langer Suche haben Sie sich für ein Produkt entschieden. Sie haben bereits das Bestellformular ausgefüllt und abgeschickt. Ein Kaufvertrag mit dem Internethändler ist damit aber noch nicht zustande gekommen!
Der Vertragsschluss bei Internet-Shops
Die Wege zum Vertragsschluss sind vielfältig. Ein Klick genügt regelmäßig, um den Vertragsschluss in Gang zu bringen. So übermitteln Sie Ihren Willen zum Vertragsschluss elektronisch durch das Internet. Diese Willenserklärung unterscheidet sich nicht von der bei einem Kauf vor Ort. Nur der Übermittlungsweg ist anders.
Elektronische Willenserklärungen - Angebot und Annahme
Verträge im Internet kommen wie im normalen Geschäftsleben zustande. Sie brauchen ein Angebot der einen und eine Annahme der anderen Vertragspartei.
Die Produkte im Internet-Shop sind dabei regelmäßig nur unverbindliche Warenpräsentationen. Diese sind vergleichbar mit den Auslagen im Schaufenster eines Kaufhauses oder den Abbildungen in einem Versandkatalog.
Denn der Webshop richtet sich mit seinen Waren an eine unbegrenzte Vielzahl von Personen. So können die eingehenden Bestellungen den vorhandenen Warenbestand bei weitem übersteigen. Daher ist der Wille des Händlers regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass er zunächst Bestellungen entgegennehmen will. Dann entscheidet er selbst, ob und wie er einen Vertrag mit dem Kunden eingehen will.
Wenn Sie Waren in den Warenkorb legen, Ihre Kontaktdaten eingeben und auf Bestellen klicken, unterbreiten Sie dem Verkäufer das verbindliche Angebot zum Vertragsabschluss. Der Händler muss Ihr Angebot dann nur noch annehmen. Dazu übersendet er Ihnen beispielsweise eine ausdrückliche Auftragsbestätigung per E-Mail.
In der Praxis schicken viele Webshops jedoch keine verbindliche Auftragsbestätigung. Sie quittieren per Mail nur den Erhalt der Bestellung. Eine Annahme Ihres Angebotes ist hierin allerdings nicht zu sehen. Die Annahme Ihres Angebotes erfolgt dann vielmehr erst bei Lieferung der Ware. Damit legen sich nämlich viele Händler fest, dass sie das Angebot auch tatsächlich annehmen möchten.
Wirksamer Onlinevertrag?
Häufig kommt der Vertrag nicht so reibungslos zustande wie beschrieben. So schließen viele Minderjährige Verträge. Oder jemand kauft etwas gar nicht im eigenen Namen. Manchmal vertippt man sich vielleicht auch oder klickt vorschnell auf den Kaufbutton.
Die Frage ist dann, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Müssen Sie die Ware abnehmen und bezahlen? Gibt es Möglichkeiten, den Vertrag rückgängig zu machen?
Vertragsanfechtung
Besonders bei der fehlerhaften Dateneingabe oder Datenübermittlung kann sich die Frage der Anfechtung eines Vertrages stellen. So können Sie, der Besteller, sich im Rahmen seiner Bestellung beispielsweise um die Anzahl der zu erwerbenden Artikel vertippen oder verklicken. Statt einem Exemplar haben Sie dann schnell mal 11 Artikel bestellt.
In so einem Fall können Sie selbstverständlich Ihre Erklärung anfechten und rückgängig machen. Allerdings machen Sie sich regelmäßig schadenersatzpflichtig. Sie haben dem Verkäufer den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages erlitten hat. Dieser kann beispielsweise in unnütz aufgewendeten Porto-, Verpackungs- und Versandkosten bestehen.
Tipp!
Der Verkäufer kann keinen Schadenersatzanspruch geltend machen, wenn er den Irrtum kannte oder fahrlässig nicht erkannt hat. Das ist dann der Fall, wenn er ein Bestellformular verwirrend gestaltet hat. Auch muss er die Möglichkeit zur Beseitigung eines Eingabefehlers bereitstellen.
Aber nicht nur der Käufer kann sich irren. So kann sich der Anbieter ebenfalls vertippen oder fehlerhafte Software verwenden, die falsche Preise ermittelt.
Da es sich bei dem Warenangebot nur um ein unverbindliches Angebot handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Käufers auf die Lieferung der Ware zum falschen Preis. Liefert der Anbieter allerdings trotzdem, ist im Normalfall ein Vertrag zum falschen Preis zu Stande gekommen. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass der Verkäufer aufgrund eines Irrtums zur Anfechtung berechtigt ist. Denn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles hätte er die Annahmeerklärung nicht abgegeben (vgl. BGH Urteil v. 26.01.05- VIII ZR 79/04.)
Fehlende Geschäftsfähigkeit
Schließt ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger als Käufer in einem Onlineshop einen Kaufvertrag ab, ist der Vertrag bis zur Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam. Genehmigen diese den Vertrag nicht, ist der Vertrag unwirksam.
Der Verkäufer genießt hier keinen Schutz im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners. Dies gilt selbst dann, wenn der Minderjährige bei der Angabe seines Alters geschummelt hat.