Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Mieterhoehung bis zur Ortsüblichen Vergleichsmiete".
Was heißt vorübergehender Gebrauch?
Zum vorübergehenden Gebrauch ist eine Wohnung dann vermietet, wenn der Mieter die Wohnung nur zu einem gewissen Zweck für eine absehbare Zeit benötigt und nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensführung machen will. Beispiele sind Ferienwohnungen, Wohnungen während einer Montagetätigkeit, Kuraufenthalt, Messe oder Wohnungen, die der Vermieter während einer längeren Reise vermietet.
Welche Form ist für das Mieterhöhungsverlangen bis zur Vergleichsmiete vorgeschrieben?
Die Mieterhöhung muss schriftlich (Textform, also auch per Telefax oder E-Mail) erfolgen. Der Vermieter darf das Schreiben frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung dem Mieter zusenden und muss die Mieterhöhung, die frühestens drei Monate später wirksam wird, begründen. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen die "ortsübliche Miete" verlangt. Die verlangte höhere Miete muss betragsmäßig angegeben werden und der Vermieter muss genau darlegen, dass die verlangte höhere Miete ortsüblich ist. Zur Begründung kann sich der Vermieter auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus der Mietdatenbank, drei Vergleichswohnungen oder ein begründetes Sachverständigengutachten beziehen.
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