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Selbstauskunft

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Selbstauskunft".

Muss der Mieter die Frage des Vermieters oder in einem Fragebogen (Selbstauskunft), ob er arbeitslos ist, wahrheitsgemäß beantworten?

Ja, die Frage nach der Arbeitslosigkeit muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Muss der Mieter die Frage nach der Höhe seines Einkommens wahrheitsgemäß beantworten?

Ja, die Frage nach der Höhe des Einkommens muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Kann der Vermieter das Mietverhältnis wieder aufheben, wenn der Mieter über seine Einkommensverhältnisse die Unwahrheit sagt?

Normalerweise ja. Nach Einzug gibt es jedoch Einschränkungen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum immer seine Miete pünktlich bezahlt hat.

Darf der Vermieter den Wohnungssuchenden danach fragen, wie viele Personen in die Wohnung einziehen?

Ja, diese Frage ist zulässig.

Muss der Mieter die Frage nach seiner Religion wahrheitsgemäß beantworten?

Nein, die Frage nach der Religion muss der Mieter nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Darf der Vermieter den Mieter nach Vorstrafen fragen?

Nein, bei der Frage nach Vorstrafen darf der Mieter in der Regel lügen.

Darf der Vermieter dem Mieter nach einem Kinderwunsch fragen?

Nein, bei dieser Frage kann der Mieter den Vermieter anschwindeln.

Darf der Vermieter den Mieter fragen, ob er Haustiere hat?

Ja, diese Frage ist zulässig.

Darf der Vermieter den Mieter fragen, ob er Raucher ist?

Nein, diese Frage ist unzulässig. Sie könnten ja auch nur im Freien rauchen oder das Rauchen nach Mietbeginn wieder angefangen haben

Darf der Vermieter den Mieter nach seiner derzeitigen Arbeitsstelle fragen?

Ja, diese Frage ist zulässig.

Welche Auskünfte muss der Wohnungsbewerber dem künftigen Vermieter ungefragt mitteilen?

Kann der Wohnungsbewerber die Miete nur mit Hilfe des Sozialamtes aufbringen oder hat er über sein Vermögen bereits die "Eidesstattliche Versicherung" abgegeben, muss er das ungefragt mitteilen.

Darf der Wohnungsbewerber auf eine unzulässige Frage des künftigen Vermieters lügen?

Der Wohnungsbewerber darf nach einer unzulässigen Frage lügen. Negative Konsequenzen kann der Vermieter daraus nicht herleiten.

Wann ist eine Frage des Vermieters unzulässig?

Fragen sind dann unzulässig, wenn die Antworten keine unmittelbare Bedeutung für das Mietverhältnis haben. In diesem Fall muss das Interesse des Vermieters an Information gegenüber dem Grundrecht des Wohnungsbewerbers auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts zurücktreten.

Welche Folgen hat eine wahrheitswidrige Antwort auf eine zulässige Frage?

Bei der falschen Beantwortung einer zulässigen Frage kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten oder kündigen. Wird die Unwahrheit erst nach Einzug des Mieters bekannt, gilt dies nicht immer. Bei "kleinen Unwahrheiten" wird die Kündigung von den Gerichten im Einzelfall als unzulässig erkannt.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei