Manchmal ist Schimmel in der Wohnung nur eine unscheinbar verfärbte kleine Stelle hinterm Schrank. Es kann aber auch härter kommen und der Schimmel befällt andere Möbel, es stinkt oder muffelt in der Wohnung. Das kann sogar gesundheitsgefährdend sein.
Immer handelt es sich dabei um einen Mangel.
Dass der Schimmel beseitigt werden soll, ist schnell allen klar.
Für D.A.S. Rechtsschutz-Kunden der ERGO
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Gut zu wissen
Die Gretchenfrage bei Schimmelbildung ist aber immer: Warum tritt der Schimmel auf?
Denn daraus folgt, wer ihn verschuldet hat und wer für die Kosten der Beseitigung aufkommen muss. Der schwarze Peter liegt also entweder beim Vermieter oder beim Mieter.
Es dreht sich in aller Regel um die Frage, ob es bauliche Gründe in der Wohnung gibt, die den Schimmel entstehen lassen, zum Beispiel die berühmt-berüchtigten Wärmebrücken, oder ob es an Fehlern im Wohnverhalten liegt, dass der Schimmel entstanden ist, hier vor allem das Heizen und Lüften
Und weil sich das ganz häufig nicht ohne eine teure Begutachtung durch einen Sachverständigen klären lässt, ist Ärger vorprogrammiert.
Zumeist gehen die Gerichte davon aus, dass der Vermieter zunächst beweisen muss, dass kein Baumangel vorliegt und der Mieter sich dann dadurch entlasten kann, dass er beweist, dass er keine Fehler im Wohnverhalten begangen hat.
Tipp
Hinweise geben dabei unter Umständen der Bautyp des Hauses, das frühere Auftauchen von Schimmel bei Vormietern oder die Frage, wo der Schimmel entstanden ist und ob sich zum Beispiel Kondenswasser an den Fenstern bildet und der Vergleich mit den Heizkosten bei anderen schimmelfreien Wohnungen im selben Haus.
Egal auf welcher Seite Sie dabei stehen: Sichern Sie so gut es geht Ihre Beweise!