Oben
  • Drucken
  • schlecht ausreichend durchschnitt gut besonders gut
    Bewertungen
Mann mit Paragraph

Das Wichtigste zur Musterfeststellungsklage

12.11.2018

  • Klageberechtigt sind nur Verbraucherverbände und nicht der Verbraucher selbst
  • Zur Klageerhebung muss der Verband mindestens zehn betroffene Verbraucher zusammenbringen.
  • Die Klage ist nur zulässig, wenn sich innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung mindestens 50 Verbraucher ins Klageregister eintragen.
  • Aus dem Urteil ergibt sich kein Zahlungsanspruch. Das Gericht trifft lediglich Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen.
  • Wird der Klage stattgegeben, muss der Verbraucher im Anschluss selbst seine konkreten Ansprüche, gegebenenfalls sogar gerichtlich, geltend machen.
  • Das Gericht in einem etwaigen Folgeprozess ist an das Urteil zur Musterfeststellungsklage gebunden.
  • Während des Verfahrens können im Klageregister eingetragene Verbraucher nicht selbst ihre Ansprüche einklagen.
  • Wird die Klage abgewiesen, können Verbraucher ihre Ansprüche nicht erneut einklagen. Auch sie sind an das Urteil gebunden.
  • Die Prozessführung obliegt dem klagenden Verband. Dieser kann auch mit Wirkung für oder gegen die eingetragenen Verbraucher einen Vergleich abschließen. Diesen muss das Gericht aber genehmigen.
Permalink

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei