Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Reisepreis".
Durch die Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Der ursprüngliche Reisepartner und die Ersatzperson haften als Gesamtschuldner.
Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Voraussetzung ist, dass sich genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag finden.
Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 Prozent haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Ab 20 Tagen vor dem Reisetermin sind Preiserhöhungen absolut unzulässig.
Die Fälligkeit des Reisepreises lässt sich im Reisevertragsrecht nicht sicher bestimmen. Die Reiseveranstalter regeln die Zahlungsbedingungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
0800 3746-555 gebührenfrei