Ihr Nachbar hat zum Beispiel schon seit längerer Zeit eine Hecke direkt auf die Grenze gepflanzt. Bisher haben Sie sich nicht daran gestört, aber weil der Nachbar Ihnen kürzlich Vorhaltungen wegen Ihres Grillfests gemacht hat, wollen Sie jetzt auch nicht mehr als Einziger durch Toleranz glänzen. Aber wie lange können Sie noch verlangen, dass er die Hecke entfernt?
Die unterschiedlichen Verjährungsvorschriften finden Sie hier:
Der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Pflanzen verjährt in den meisten Bundesländern in 5 Jahren, nur in Brandenburg schon in 2 Jahren und in Nordrhein-Westfalen erst in 6 Jahren.
Nur der Anspruch auf Rückschnitt, wenn die Pflanzen höher als jeweils zulässig gewachsen sind, verjährt in Baden-Württemberg und Thüringen gar nicht, und in Sachsen-Anhalt erst nach 10 Jahren. Wegen der Beseitigung bleibt es auch hier bei den 5 Jahren Verjährungsfrist.
Beispiel:
Wenn Sie zum Beispiel im schönen Baden-Württemberg leben, und Sie als freundlicher Nachbar die Bäume wegen Verletzung der Abstandsvorschriften zu lange unbeanstandet gelassen haben, können Sie wenigstens noch den Rückschnitt auf die zulässige Höhe verlangen. Dieser Anspruch verjährt nämlich nicht. Der Rückschnitt darf aber nur außerhalb der jeweiligen Wachstumsperiode durchgeführt werden. Wenn Sie dann ins nicht weniger schöne Hessen umziehen, in einen von zu hohen Bäumen des Nachbarn romantisch verschatteten Garten, können Sie dort den Rückschnitt nicht mehr verlangen, wenn die Bäume schon länger als 5 Jahre zu hoch sind.
Verwirkung
Sie können Ihr Recht auf Beseitigung aber auch unabhängig von den Verjährungsvorschriften verwirkt haben. Dann können Sie die Beseitigung nicht mehr verlangen, obwohl noch keine Verjährung eingetreten ist. Sie haben nämlich vielleicht dem Nachbar gesagt, dass Sie sich auch sehr an der schönen Birkengruppe freuen, die er gepflanzt hat. Dann darf er sich auch darauf verlassen, dass Sie beim nächsten Knatsch nicht sofort das Gegenteil behaupten und verlangen, dass die Birken weg kommen.